| Frage | Antwort |
| PRAKTISCHE TÄTIGKEIT Inwiefern kann eine Tätigkeit in einem Lohnsteuerhilfeverein als praktische Tätigkeit angerechnet werden? | Dies ist eine Einzelfallentscheidung. Im Grundsatz gilt für Beratungsstellenleiter eines LStHV: Pro betreutes Mitglied werden 3,2 Std pro Jahr veranschlagt. |
| PRAKTISCHE TÄTIGKEIT Wann ist eine Tätigkeit in der freien Wirtschaft als praktische Tätigkeit anzuerkennen (z.B. Leiter Finanzwesen bzw. Rechnungswesen)? | Dies ist eine Einzelfallentscheidung. Wir benötigen von Ihrem Arbeitgeber eine Bescheinigung, die Art und Umfang der Tätigkeit beschreibt. |
| NACHTEILSAUSGLEICH FÜR STILLENDE MÜTTER Inwieweit kann ich als stillende Mutter einen Nachteilsausgleich erhalten? | Ein solcher kann leider nicht gewährt werden, da keine Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 SGB IX vorliegt. Setzen Sie sich bitte im Einzelfall mit uns in Verbindung. |
| ANERKENNUNG AUSLÄNDISCHER STUDIENGÄNGE Welche ausländischen Studiengänge werden für die Zulassung in Deutschland anerkannt? | Eine pauschale Antwort hierzu ist nicht möglich. Grundsätzlich orientieren wir uns an der Bewertung durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen. Weitere Informationen finden Sie bei uns unter Linksammlung/ Hochschulen. |
| STUDIUM Wie hoch muss der wirtschaftswissenschaftliche Anteil eines Studiums sein, um nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 2. Alternative anerkannt zu werden. | Einzelfallentscheidung. I.d.R. kann davon ausgegangen werden, dass ein wirtschaftswissenschaftlicher Anteil von 20 v.H. ausreichend ist. |
| HILFSMITTEL FÜR DIE MÜNDLICHE PRÜFUNG Welche Hilfsmittel darf ich in der mündlichen Prüfung verwenden? | Es dürfen die gleichen Hilfsmittel wie in der schriftlichen Prüfung verwendet werden, wobei der Prüfungsausschuss jeweils über deren Anwendbarkeit entscheidet. |
| LÄNGERFRISTIGE UNTERBRECHUNG (INSB. KRANKHEIT) Wann liegt eine Krankheit oder längerfristige Unterbrechung vor, die auf dem Antrag Zulassung anzugeben ist? | Es ist jede Unterbrechung anzugeben, die dazu führt, dass Sie weniger als 16 Stunden wöchentlich auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern tätig gewesen sind. |
| BEGLAUBIGUNGEN Welche Beglaubigungen werden akzeptiert? | Es muss sich um eine amtliche Beglaubigung einer Behörde des Bundes oder Landes, einer Gemeinde bzw. Gemeindeverbandes oder einer juristischen Person handeln, die der Aufsicht des Landes untersteht. (vgl. § 33 des VwVfG Bund, § 33 VwVfG NRW). Bsp.: Notare, Schule, Kirchen, etc. |
| PRAKTISCHE TÄTIGKEIT Ist eine Tätigkeit als Prüfungsassistent bei einem Wirtschaftsprüfer ausreichend als praktische Tätigkeit? | Grundsätzlich ja, sofern mindestens 16 Stunden/ Woche im Bereich des Steuerrechts gearbeitet wurde. |
| TÄTIGKEIT ALS WISSENSCHAFTLICHER MITARBEITER Kann meine Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einem Lehrstuhl als praktische Tätigkeit anerkannt werden? | Grundsätzlich ja. Es handelt sich hierbei um eine Einzelfallentscheidung und ist abhängig von den konkret ausgeübten Tätigkeiten. |
| PRAKTISCHE TÄTIGKEIT Ist eine Tätigkeit als Buchhalter/in für die Anerkennung als praktische Tätigkeit ausreichend? | Grundsätzlich nein, es sei denn der Schwerpunkt der buchhalterischen Tätigkeit liegt in der Befassung mit dem Steuerrecht. |
| PRAKTISCHE TÄTIGKEIT Ist eine Tätigkeit bei der Informationstechnikstelle (ITST) im Finanzamt ausreichend für den Nachweis der praktischen Tätigkeit? | Grundsätzlich nein, es sei denn durch eine Bescheinigung des Finanzamtes wird nachgewiesen, dass mehr als 16 Stunden/ Woche im Bereich des Steuerrechts gearbeitet wurde. |
| STUDIUM AN EINER VWA (VERWALTUNGS- UND WIRTSCHAFTSAKADEMIE) Wird ein Studium an einer VWA anerkannt? | Im Regelfall nein; eine Anerkennung ist nur möglich, wenn der Studiengang akkreditiert ist. |
| WEHRDIENST Wird meine Zeit als Grundwehrdienstleistender als praktische Zeit angerechnet? | Ja, aber nur in den Fällen, in denen der Antragssteller den in § 36 Abs. 2 Steuerberatungsgesetz genannten Personen zugehörig ist. Für die Personen nach § 36 Abs. 1 erfolgt keine Anrechnung. |
| RÜCKTRITT Kann ich von der Prüfung zurücktreten ohne dass der Rücktritt als Prüfungsversuch gewertet wird? | Ja, bis zur Abgabe der letzten Klausur ist ein Rücktritt ohne Verbrauch des Prüfungsversuchs möglich. |
| PRAKTISCHE TÄTIGKEIT Besteht die Möglichkeit, mehreren Teilzeitbeschäftigungen nachzugehen und so die erforderlichen 16 Stunden/ Woche praktische Tätigkeit im Sinne des § 36 Abs. 3 StBerG zu erreichen? | Ja, die Tätigkeiten werden voll berücksichtigt, sofern zusammen (!) 16 Stunden/ Woche erbracht werden. |
| PRAKTISCHE TÄTIGKEIT Kann eine Tätigkeit im Rahmen des sog. Juristischen Vorbereitungsdienstes (=Referendariat) als praktische Tätigkeit anerkannt werden? | Ja, dies ist möglich, sofern es sich um eine Tätigkeit im Sinne des § 36 Abs. 3 StBerG handelt. |
| AKKREDITIERTE STUDIENGÄNGE Werden die von einer zuständigen Stelle akkreditierten Studiengänge an einer privaten Universität, Fachhochschule oder einer Berufsakademie anerkannt? | Ja, dies ist möglich. Es handelt sich jedoch immer um eine Einzelfallprüfung. |
| TERMINE Die Geburt meines Kindes fällt auf das Ende der mündlichen Prüfungen. Kann ich einen früheren Termin bekommen? | Ja, nachgewiesene zwingende persönliche Gründe in der Person des Kandidaten und seiner Familie werden im Rahmen der Möglichkeiten berücksichtigt. |
| WEHRDIENST Wird meine Dienstzeit als Soldat auf Zeit/ Zivildienstleistender bis zu zwei Jahren auf die praktische Tätigkeit angerechnet? | Ja, sofern die endgültig festgelegte Dienstzeit nicht mehr als zwei Jahre beträgt und der Bewerber zum Personenkreis des § 36 Abs. 2 StBerG gehört. Die Anrechnung erfolgt jedoch nur im gleichen zeitlichen Umfang wie bei einem Grundwehrdienstleistenden. |
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