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Steuerberaterprüfung | NRW



Gemeinsame Prüfungsstelle der Steuerberaterkammern
Düsseldorf - Köln - Westfalen-Lippe
 

Verbindliche Auskunft


Wenn Sie Fragen haben, ob oder wann Sie zur Steuerberaterprüfung bzw. Eignungsprüfung zugelassen oder von der Prüfung befreit werden können, beantworten wir Ihre Fragen telefonisch gerne.

Besser ist es aber, wenn Sie Ihre Frage kurz konkretisieren und uns mit dem Anfrageformular dieser Webseite eine Email schicken. So können wir direkt auf Ihr Anliegen eingehen. In der Regel rufen wir Sie kurzfristig zurück.

Dieser Service ist kostenlos, aber auch unverbindlich. Er ist nur möglich bei Fragen, die von uns ohne Weiteres beantwortet werden können und keine weiteren Ermittlungen erfordern.

Wünschen Sie von uns eine rechtsverbindliche schriftliche Auskunft, müssen Sie diese ausdrücklich beantragen und hierfür einen amtlichen Vordruck benutzen, den Sie auf dieser Website im Bereich Service/Antragsformulare herunterladen können. Dem Antrag müssen Sie alle erforderlichen Unterlagen im Original oder amtlich beglaubigter Kopie beifügen.

Die verbindliche Auskunft ist allerdings nicht kostenfrei. Nach §§ 39 Abs. 1 und 3, 79 Abs. 2 StBerG i.V.m. der Gebührenordnung der jeweiligen Steuerberaterkammer beträgt die Gebühr hierfür 250 €, die bei Antragstellung zu entrichten ist.

Bevor wir im Verfahren über die verbindliche Auskunft eine Entscheidung treffen, die für Sie ungünstig ist, erhalten Sie ein Erörterungsschreiben, in dem wir die Rechtslage darstellen. Sie können dann immer noch entscheiden, ob Sie den Antrag aufrecht erhalten wollen. Für den Fall, dass Sie nach diesem Schreiben die Auskunft gar nicht mehr haben wollen, hat der Gesetzgeber die Erstattung der halben Gebühr vorgesehen. Die Rücknahme muss uns allerdings schriftlich erreichen, bevor über Ihren Antrag abschließend entschieden wurde.

Tipp:


Wenn Sie zur nächsten Steuerberaterprüfung zugelassen werden möchten und hierzu eine Frage verbindlich abgeklärt haben wollen, dann ist es fast immer sinnvoller, gleich einen Zulassungsantrag und keinen Antrag auf verbindliche Auskunft zu stellen. Wir nehmen die Zulassungsanträge ab November des Jahres, das der Prüfung vorangeht, an. Das spart Ihnen die Gebühr für die verbindliche Auskunft und bringt neben Rechtsklarheit ggf. auch gleich die Zulassung zur Prüfung. Wenn Sie den Zulassungsantrag möglichst früh stellen, dann bekommen Sie im Regelfall auch zügig eine Antwort.