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Steuerberaterprüfung | NRW



Gemeinsame Prüfungsstelle der Steuerberaterkammern
Düsseldorf - Köln - Westfalen-Lippe
 

Befreiungsvoraussetzungen (vgl. § 38 StBerG)


Von der Steuerberaterprüfung befreit werden können:

1. Professoren1, die an einer deutschen Hochschule mindestens zehn Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern als Professor gelehrt haben,

2. ehemalige Professoren an staatlichen verwaltungsinternen Fachhochschulen mit Ausbildungsgängen für den öffentlichen Dienst, die mindestens zehn Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern gelehrt haben,

3. ehemalige Finanzrichter, die mindestens zehn Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern tätig gewesen sind2,

4. ehemalige Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte
a) der Finanzverwaltung, die im höheren Dienst oder als Angestellter in vergleichbaren Vergütungsgruppen mindestens zehn Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern als Sachgebietsleiter oder mindestens in gleichwertiger Stellung tätig gewesen sind,
b) der gesetzgebenden Körperschaften, der Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit sowie der obersten Behörden und der Rechnungsprüfungsbehörden des Bundes und der Länder, die im höheren Dienst oder als Angestellter in vergleichbaren Vergütungsgruppen mindestens zehn Jahre überwiegend auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern als Sachgebietsleiter oder mindestens in gleichwertiger Stellung tätig gewesen sind; die Angestellten der Fraktionen des Deutschen Bundestags gelten als Bedienstete der gesetzgebenden Körperschaften im Sinne dieser Vorschriften,

5. ehemalige Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte
a) der Finanzverwaltung, die im gehobenen oder höheren Dienst oder als Angestellter in vergleichbaren Vergütungsgruppen mindestens 15 Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern als Sachbearbeiter oder mindestens in gleichwertiger Stellung tätig gewesen sind,
b) der gesetzgebenden Körperschaften, der Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit sowie der obersten Behörden und der Rechnungsprüfungsbehörden des Bundes und der Länder, die im gehobenen oder höheren Dienst oder als Angestellter in vergleichbaren Vergütungsgruppen mindestens 15 Jahre überwiegend auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern als Sachbearbeiter oder mindestens in gleichwertiger Stellung tätig gewesen sind; die Angestellten der Fraktionen des Deutschen Bundestags gelten als Bedienstete der gesetzgebenden Körperschaften im Sinne dieser Vorschriften.

Erforderlich ist eine praktische Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden während des maßgebenden vorgenannten Zeitraums. Eine Befreiung von der Steuerberaterprüfung ist erst möglich, wenn der/die Bewerber/in aus dem (aktiven) öffentlichen Dienst ausgeschieden ist. Dies gilt nicht für Personen im Sinne des § 38 Abs. 1 Nr. 1 StBerG (Professoren).

Verfahren


1. Über die Befreiung von der Prüfung entscheidet für Antragsteller aus dem Zuständigkeitsbereich der Steuerberaterkammern Düsseldorf, Köln und Westfalen-Lippe die gemeinsame Prüfungsstelle. Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen, den Sie im Bereich Service/Antragsformulare herunterladen können.

2. Für die Bearbeitung des Antrags auf Befreiung von der Steuerberaterprüfung ist eine Gebühr zu entrichten. Die Höhe der Gebühr erfahren Sie bei der zuständigen Steuerberaterkammer. In Nordrhein-Westfalen beträgt sie 250 Euro.

Vorzulegende Unterlagen


1. Lebenslauf
Ein Lebenslauf mit genauen Angaben über die Person und den beruflichen Werdegang.

2. Passbild
Ein Passbild (nicht älter als ein Jahr)

3. Tätigkeitsnachweise
Eine Bescheinigung einer deutschen Hochschule, der letzten Dienstbehörde oder des Fraktionsvorstands über Art und Dauer der Tätigkeit (bzw. der Lehrtätigkeit als Professor) auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern; die Bescheinigung muss Angaben enthalten über

  • die Beschäftigungszeit (Beginn und ggf. Ende der Tätigkeit),
  • die Art des Beschäftigungsverhältnisses (z. B. Angestellter, Beamter),
  • die Arbeitszeit (Anzahl der Wochenstunden),
  • Art und Umfang der Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern,
  • die Zeiten einer Berufsunterbrechung von nicht nur vorübergehender Dauer.

Bescheinigungen, denen nicht entnommen werden kann, welche Tätigkeiten der Bewerber/die Bewerberin tatsächlich in welchem Umfang ausgeübt hat, führen nicht zu einer Befreiung von der Steuerberaterprüfung.

4. Nachweis über das Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst, soweit bereits vorhanden.

Sämtliche Nachweise sind im Original oder in öffentlich oder amtlich beglaubigter Kopie vorzulegen.


1Als Professoren gelten ordentliche Professoren, Honorarprofessoren sowie außerplanmäßige Professoren.

2Die mindestens zehnjährige Tätigkeit muss nicht in der Eigenschaft als Finanzrichter ausgeübt worden sein; es genügt, wenn der Bewerber Finanzrichter ist.