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Steuerberaterprüfung | NRW



Gemeinsame Prüfungsstelle der Steuerberaterkammern
Düsseldorf - Köln - Westfalen-Lippe
 

Eignungsprüfung nach § 37a Abs. 2 StBerG


Die Eignungsprüfung nach § 37a Abs. 2 StBerG ist nur für Personen gedacht, die mit einer Berufsqualifikation, die sie im europäischen Ausland erworben haben oder die dort anerkannt wurde (§ 5 Abs. 2 Nr. 4 DVStB) und die sie dort zur Hilfeleistung in Steuersachen berechtigt, in Deutschland geschäftsmäßig (d.h. selbständig) als Steuerberater tätig werden oder hier den den Titel "Steuerberater" führen wollen.


Personen aus einem Mitglied- oder Vertragsstaat oder der Schweiz, die hier in Deutschland lediglich eine nichtselbständige Arbeit in einem steuerberatenden Beruf suchen, benötigen hierfür keine zusätzliche Prüfung. Der Beruf einer nichtselbständig tätig werdenden Assistenzkraft eines Steuerberaters oder einer Steuerabteilung ist in Deutschland nicht reglementiert. Arbeitssuchende können sich mit einer ausländischen Qualifikation direkt auf dem deutschen Arbeitsmarkt bewerben. Ein zusätzlicher Qualifikationsnachweis oder eine besondere Anerkennung der ausländischen Qualifikation ist hierfür in Deutschland nicht vorgeschrieben.
 

Nur wenn eine Person hier in Deutschland geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen erbringen oder den Titel "Steuerberater" führen will, ist der Zugang zum Beruf des Steuerberaters in der Bundesrepublik Deutschland reglementiert. Ein Berufszugang ist allein mit einer abgeschlossenen in- oder ausländischen Berufsausbildung (Studium oder kaufmännische Ausbildung) nicht möglich. In jedem Fall muss vorher u.a. zusätzlich eine staatliche Prüfung (die Steuerberaterprüfung oder die Eignungsprüfung) erfolgreich abgeschlossen werden.

 

Was ist die Eignungsprüfung?


Die Eignungsprüfung ist eine besondere Form der Steuerberaterprüfung. Inhaltlich unterscheiden sich die Steuerberaterprüfung und die Eignungsprüfung prinzipiell nicht. Für das Zulassungsverfahren und den Umfang des Prüfungsstoffs gelten aber bei der Eignungsprüfung erleichternde Sonderregelungen (Entfall von vorherigen Praxiszeiten im Inland sowie von Prüfungsgebieten bei Nachweis vorhandener Kenntnisse). Beide Prüfungen werden regelmäßig zusammen durchgeführt. Auch eine Trennung der Kandidaten findet regelmäßig nicht statt.

 

Einzelheiten des Verfahrens


Wegen der Einzelheiten des Verfahrens verweisen wir auf unser nachstehendes Merkblatt: