Bestellungsverfahren
Die erfolgreich abgelegte
Steuerberaterprüfung, Eignungsprüfung oder die
Befreiung von der Steuerberaterprüfung berechtigt allein nicht dazu, den Titel Steuerberater zu führen oder sich als Steuerberater niederzulassen. Dies dürfen Sie erst dann tun, wenn Sie auch als Steuerberater bzw. Steuerberaterin bestellt worden sind. Für die Bestellung ist nicht die Gemeinsame Prüfungsstelle zuständig, sondern die jeweilige Steuerberaterkammer.
Die örtliche Zuständigkeit der bestellenden Steuerberaterkammer richtet sich nach der beabsichtigten beruflichen Niederlassung des Bewerbers. Bei beabsichtigter beruflicher Niederlassung im Ausland ist für die Bestellung die Steuerberaterkammer zuständig, die den Bewerber von der Prüfung befreit hat oder die Steuerberaterkammer, in deren Kammerbezirk der Bewerber geprüft worden ist.
Um in Nordrhein-Westfalen eine zeitnahe Abwicklung des Bestellungsverfahrens im Anschluss an die erfolgreich abgelegte mündliche Prüfung zu gewährleisten, kann der Antrag auf Bestellung schon nach Bestehen der schriftlichen Prüfung bei der zuständigen Steuerberaterkammer gestellt werden.
Einzelheiten hierzu entnehmen Sie bitte dem Merkblatt der Steuerberaterkammern Düsseldorf, Köln und Westfalen-Lippe.
 | Hinweise zum Bestellungsverfahren
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Der Antrag auf Bestellung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§ 34 Abs. 2 und 3 DVStB) zu stellen. Diesen sowie die Information über die Bestellungstermine erhalten Sie entweder bei der Geschäftsstelle der zuständigen Steuerberaterkammer oder über deren Internet-Adresse:
www.stbk-duesseldorf.dewww.stbk-koeln.dewww.stbk-westfalen-lippe.de