| Frage | Antwort |
| NACHTEILSAUSGLEICH Wie kann ich einen Nachteilsausgleich beantragen? | Die Entscheidung darüber, ob ein solcher gewährt wird, trifft die Gemeinsame Prüfungsstelle. Für die Bewertung ist regelmäßig die Vorlage eines amtsärztlichen Attests erforderlich, aus dem sich eindeutig ergibt, dass eine Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 SGB IX vorliegt. |
| ANMELDUNG Muss die Zulassungsgebühr in Höhe von 250 Euro auch im Falle eines Wiederholungsantrages entrichtet werden? | Ja, die Zulassungsgebühr ist auch bei einem Wiederholungsantrag zu entrichten. |
| STAATSANGEHÖRIGKEIT Muss ich die deutsche Staatsangehörigkeit haben, um zur Steuerberaterprüfung zugelassen zu werden? | Nein, die Staatsangehörigkeit spielt für die Zulassung und die nachfolgende Prüfung keine Rolle. |
| HÖCHSTALTER Gibt es ein Höchstalter für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung? | Nein, ein Höchstalter für die Zulassung existiert nicht. |
| ZULASSUNG UNTER VORBEHALT Erhalte ich, nachdem ich die Voraussetzungen der Zulassung unter Vorbehalt erfüllt habe und diese nachgewiesen habe, noch einen weiteren Zulassungsbescheid? | Nein, ein weiterer ohne unter Vorbehalt stehender Zulassungsbescheid wird von uns nicht versandt. |
| VORBILDUNG Reicht das Wirtschaftsabitur oder die Fachhochschulreife als alleinige Vorbildung aus? | Nein, neben dem Wirtschaftsabitur bzw. der Fachhochschulreife ist eine Ausbildung erforderlich, die einen wirtschaftlichen Bezug hat, nur dann sind die Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 Nr. 1 erfüllt. |
| PRAKTISCHE TÄTIGKEIT Ist eine Tätigkeit im Rechnungswesen in den Bereichen Jahresabschluss, Einrichtung einer Buchführung, vorbereitende Abschlussbuchungen oder Vorbereitung der Steuererklärung ausreichend für eine Anerkennung als praktische Tätigkeit? | Nur unter der Voraussetzung, dass der Anteil der genannten Tätigkeiten regelmäßig einen Umfang von mindestens 16 Wochenstunden hat. Die anderen typischen Tätigkeiten im Rechnungswesen (Kontieren, Buchen, Auswertungen etc.) stellen keine Praxiszeiten i.S. des § 36 Abs. 3 StBerG dar. |
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